ASV Schierling e.V.
Petri Heil!

Satzung

Damit Sie für jeden transparent ist, haben wir hier als Text & Download unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten:


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Satzung des Angelsportvereins Schierling e. V.

 A. Name, Sitz und Ziele des Vereins


 §1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen »ANGELSPORTVEREIN Schierling e.V. « und ist der Zusammenschluss von Sportfischern.


  §2 Sitz und Gerichtsstand

Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Schierling und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Regensburg unter der Nr. VR 403 eingetragen.


  §3 Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt durch die Förderung des Sports (Angelsport) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabeordnung.

2) Aufgaben des Vereins:

a) Hege und Pflege des Fischbestands in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung der Artenschutzprogramme der Dachverbände.

b) Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.

c) Ausbildung und waidgerechte Erziehung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugendlichen in der Angelfischerei.

d) Pachtung und Erwerb von Fischgewässern sowie Beschaffung von Fischerei-Erlaubnisscheinen für die Mitglieder zum Zwecke der körperlichen Erholung und Erhaltung der Gesundheit.

e) Vertretung der Angelfischer bei Behörden und übergeordneten Fischereiverbänden.

f) Kauf, Pacht und Erhaltung von Fischgewässern, Baggerseen, Angelweihern sowie Aufzucht-Teichen für Besatzfische.

g) Beratung der Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und Durchführung von Schulungsmaßnahmen.

h) Aktive Mitarbeit zum allgemeinen Wohl auf den Gebieten des Tierschutzes, den Naturschutzes und der Landschaftspflege.

i) Durchführung von gemeinschaftlichen Veranstaltungen zur Pflege der Tradition (Königsfischen) und zum Schutz bzw. Erhalt der Gewässerbiotope.

3) Der Verein verfolgt keine Gewinnabsicht und ist selbstlos tätig. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile am Vereinsvermögen.


B. Mitglieder


§4 Mitglieder

Als Mitglied des Vereins kann jede Person mit 1. Wohnsitz in der Großgemeinde Schierling aufgenommen werden, die die Fischerei zu Sportzwecken und Erholung, nicht aber zu Erwerbszwecken betreibt.

1) Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
d) Ehrenmitgliedern

2) Aktives Mitglied ist, wer die Berechtigung zur Fischerei in den dem Verein gehörigen oder von ihm gepachteten Gewässern besitzt oder die Fischereiberechtigung durch Mitwirkung des Vereins erworben hat.

3) Passive Mitglieder sind diejenigen, die die Fischereiberechtigung außerhalb des Vereins und ohne Mitwirkung von Vereinsangehörigen desselben besitzen oder den Angelsport nicht aktiv ausüben.

4) Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können um die Hebung und Förderung des Vereins und der Sportfischerei überhaupt, besonders verdiente Personen von der Generalversammlung ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

5) Wahlberechtigt sind die aktiven und passiven Mitglieder des Vereins ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.


 §5 Eintritt

Zum Eintritt in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich.


 § 6 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a) den Mitgliedsbeiträgen
b) den Aufnahmegebühren
c) den Einkünften aus Vereinsveranstaltungen
d) den freiwilligen Spenden
e) Verkauf von Fischereiberechtigungen


 § 7 Ausgaben

 Die Ausgaben bestehen in:

a) Verwaltungsausgaben
b) Aufwendungen im Sinne des § 3.
c) Auslagenerstattungen an die Mitglieder (gemäß jeweiligem Vorstandsbeschluss)


 § 8 Verwaltung

Die Vereinsangelegenheiten werden vertreten:

a) durch den Vorstand
b) durch die Vorstandschaft
c) durch die Generalversammlung


§ 9 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden. Bei Jugendliche unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.


 § 10 Aufnahme

1) Mitglied kann jede Person werden, deren 1. Wohnsitz in der Großgemeinde Schierling ist und die diese Satzung, sowie die Richtlinien und die jeweils geltenden Beschlüsse des Vereins anerkennt.

2) Die Aufnahme kann verweigert werden, wenn schwerwiegende Gründe gegen die Person des Antragstellers (z.B. erhebliche Vorstrafen, Ausschluss aus einer Fischereiorganisation) sprechen.

3) Vorbedingung ist die schriftliche Anmeldung bei der Vorstandschaft, Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages. Bei Nichtaufnahme wird das Geld zurückerstattet.

4) Die Aufnahme vollzieht die Vorstandschaft unter nachträglicher Bekanntgabe an die Versammlung.

5) Der Mitgliedbeitrag ist bis zum 31.01. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

6) Bei Aufnahme eines passiven Mitglieds während des Jahres sind Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag zum festgelegten Eintrittsdatum fällig.

7) Gebühren für Fischereiberechtigungen (Jahreskarten) werden anteilig nach den entsprechenden Restmonaten des Jahres berechnet. Bei Erhalt der Fischereiberechtigung für ein Vereinsgewässer werden die entsprechenden Aufnahmegebühren in voller Höhe sofort fällig. Bereits bezahlte Aufnahmegebühren werden in voller Höhe angerechnet.


 § 11 Austritt

1) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen.

2) Die Kündigungsfrist beträgt ein Vierteljahr, also letzter Kündigungstag für das folgende Jahr der 1. Oktober eines jeden Jahres.

3) Die Kündigung hat schriftlich an die Vorstandschaft zu erfolgen.

4) Bezahlte Vereinsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

5) Mit dem Austritt erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

6) Funktionäre müssen vor dem Ausscheiden ordnungsgemäße Rechenschaft ablegen.

7) Jahreskarten, Mitgliedsausweise, Richtlinien und Satzungen sind Eigentum des Vereins und müssen wieder zurückgegeben werden.

8) Wiedereintritt

a) Bei Wiederaufnahme ehemaliger Vereinsmitglieder werden die Jahre der frühere Mitgliedschaft angerechnet.
b) Die Aufnahmegebühr ist in voller Höhe neu zu entrichten.


 § 12 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in Angelsportverein Schierling e.V. erlischt

a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt (siehe § 11)
c) durch Ausschluss aus dem Verein (siehe § 35)


§ 13 Pflichten der Mitglieder 

Die Pflichten der Mitglieder sind:

a) pünktliche Zahlung der Beiträge
b) Beachtung der bestehenden Vereinssatzungen und Richtlinien
c) Förderung der in den Vereinssatzungen niedergelegten Grundsätze
d) Schonung der Vereinsgewässer
e) jegliche Vermeidung von Flurschäden
f) waidgerechte Ausübung der Angelfischerei (ohne Verwendung von Netzen, Reusen oder Reißangeln)
g) Begrenzung der Menge an gefangenen Fischen auf den Eigenbedarf. Der Verkauf von selbst gefangenen Fischen ist verboten!

Verstöße gegen diese Verbote sind im § 35 geregelt.


 § 14 Rechte der Mitglieder

Die Rechte der Mitglieder sind:

1. Anteil an allen durch die Satzung gewährleisteten sportlichen Betätigungen und Veranstaltungen des Vereins
2. Teilnahme an den Versammlungen des Vereins

Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar.

 

§ 15 Beiträge

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Generalversammlung festgelegt, ebenso die Aufnahmegebühren.


 C. Vereinsführung


§ 16 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Vorstandschaft
b) die Generalversammlung


 § 17 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft wird durch die Generalversammlung jeweils für 3 Jahre gewählt.

Sie besteht aus folgenden Personen:

1. Vorsitzenden                2 Gewässserwarte
2. Vorsitzenden                1 Jugendwart
1 Schriftführer                  1 Vergnügungswart
1 Kassenwart                   2 Beisitzer
1 Fischereiaufseher

Alle Ämter in der Vorstandschaft sind Ehrenämter ohne Bezahlung. Auslagen (Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder) werden nach Sätzen vergütet, die von der Vorstandschaft festgelegt werden.


§ 18 Vertretung des Vereins

Der Vorstand nach § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder vertreten einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden den Verein vertritt. Der Vorstand beruft die Vorstandsschaftsitzungen und Mitgliederversammlungen ein und führt den Vorsitz in ihnen.


 § 19 Aufgaben des Kassenwartes

Der Kassenwart ist für die ordentliche Erledigung aller Bank- und Kassengeschäfte verantwortlich. Er erstattet in der Generalversammlung Bericht über die finanzielle Lage des Vereins. Alle Buchungsbelege werden vor der Kassenprüfung vom Kassenwart und vom 1. Vorsitzenden unterzeichnet.


 § 20 Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer führt die Protokolle in den Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen und erledigt den Schriftverkehr des Vereins. Die Protokolle werden vom Schriftführer und Vorstand unterschrieben.


 §21 Aufgaben der Gewässerwarte

Den Gewässerwarten obliegt die Aufsicht und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Vereinsgewässer.


 § 22 Aufgaben des Jugendwartes

Der Jugendwart ist zuständig für die Ausbildung in der Angelfischerei und waidgerechten Erziehung der jugendlichen Mitglieder. Er organisiert gemeinsame Jugendveranstaltungen.


 § 23 Aufgaben der Fischereiaufseher

Die Fischereiaufseher überwachen die Einhaltung der Vorschriften für die Angelfischerei. Diese ergeben sich aus gesetzlichen Vorschriften, der Satzung und den Richtlinien des Angelsportvereins Schierling e.V. Die Fischereiaufseher sind durch einen Obmann im Vorstand vertreten.


 § 24 Aufgaben des Vergnügungswartes

Der Vergnügungswart betreut die Fischerhütte und organisiert im Einvernehmen mit der Vorstandschaft Feste und Feierlichkeiten.


 § 25 Delegierung von Aufgaben

Die Vorsitzende ist ermächtigt, einzelne Mitglieder mit der Durchführung weiterer besonderer Vereinsaufgaben zu betrauen.


 § 26 Kassenprüfer

Die Generalversammlung wählt alljährlich zwei Kassenprüfer, die nach Abschluss des laufenden Geschäftsjahres die Kassenbelege zu prüfen und in der Generalversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten haben.


§ 27 Mitgliederversammlungen

Versammlungen dienen der allgemeinen Aussprache über die Belange des Vereins und seine Mitglieder in fischereirechtlicher Hinsicht, der Pflege der Kameradschaft sowie der Entgegennahme wichtiger Vereinsnachrichten. Die Einberufung erfolgt nach Bedarf vom Vorsitzenden.


 § 28 Generalversammlung

Diese findet einmal jährlich statt und zwar möglichst im Januar. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Anträge sind mindestens 5 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über den Verlauf der Generalversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Zum Geschäftsbereich der Generalversammlung gehören:

a) Jahresbericht des Vorsitzenden
b) Kassenbericht des Kassenwartes
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Bericht der weiteren Mitglieder der Vorstandschaft
e) Entlastung der Vorstandschaft
f) falls Wahlen erforderlich sind:
Bestellung des Wahlausschusses und Übernahme der Generalversammlung bis zur vollzogenen Neuwahl durch den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlausschussvorsitzenden und zwei Besitzern und wird mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.


 § 29 Außerordentliche Generalversammlung

Sie kann nach Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe eines Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Für die Einberufung gelten die Vorschriften des § 28.


 § 30 Wahl

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Abstimmung erfolgt in einfacher Form. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn von ihnen eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie ein bestimmtes Amt annehmen.


 § 31 Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden formlos einberufen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn wenigstens sieben Mitglieder bei der Vorstandschaftssitzung anwesend sind. Während der Vorstandschaftssitzungen dürfen sonstige Mitglieder und Personen nur dann anwesend sein, wenn sie vorgeladen sind und ihre Anwesenheit von der Vorstandschaft ausdrücklich gebilligt wird.


§ 32 Fischerfest

Der Angelsportverein Schierling e.V. veranstaltet alljährlich ein Fischerfest. Als Termin ist das 3. Wochenende im Juni festgesetzt. Die Beschlussfassung für das Fischerfest im Folgejahr erfolgt in der dem Fischerfest folgenden Mitgliederversammlung.


 § 33 Fischereierlaubnisscheine

1) Über die Verteilung der Jahreskarten beschließt die Vorstandschaft.

2) Die Gebühren für die Erlaubnisscheine werden von der Generalversammlung festgelegt.

3) Die Ausgabe von Jahres-Erlaubnisscheinen ist von der erreichten Punktezahl abhängig.

4) Für den Erwerb ist eine fristgerechte Antragstellung bis spätestens 01.12. eines Jahres notwendig.

5) Wenn mehr Anträgen als Jahreskarten für die Laber vorhanden sind, wird die Ausgabe gemäß einer Warteliste vollzogen. Ausschlaggebend für die Zuteilung einer Jahreskarte ist das Datum der Beantragung der Jahreskarte.


 § 35 Maßnahmen bei Verstößen

1. Bei Verstößen kann die Vorstandschaft folgende Maßnahmen ergreifen:

a) mündliche Verwarnung
b) schriftlicher Verweis (Abmahnung)
c) Entzug der Angelerlaubnis bzw. Sperre der Erteilung von Jahreserlaubnisscheinen
d) Ausschluss aus dem Verein

Die Vorstandschaft entscheidet von Fall zu Fall, welche Maßnahme angewandt wird. Entsteht dem Verein ein finanzieller Schaden durch einen Verstoß eines Mitgliedes, ist dieses zum Schadensersatz in voller Höhe verpflichtet. Als Rechtsbehelf kann gegen die Beschlüsse nach Ziffer 1 binnen vier Wochen nach Zustellung Widerspruch an die Vereinsversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die genannten Maßnahmen kann die Vorstandschaft unter folgenden Voraussetzungen ergreifen:

a) bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung und die von der Vorstandschaft erlassenen Richtlinien
b) bei unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
c) bei unkameradschaftlichem oder unsportlichem Verhalten, wie auch bei Versuchen, Unfrieden im Verein zu stiften
d) wenn ein Mitglied wegen Verstoßes gegen Bestimmungen zum Schutze der  Fischerei oder der Gewässer mit Strafe belegt wurde
e) wenn sich herausstellt, dass das Mitglied bei der Aufnahme unwahre Angaben gemacht hat
f) wenn Beitrag und/oder Aufnahmegebühr ohne Angabe von Gründen nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bezahlt wurden


§ 36 Ehrungen und Auszeichnungen

Die Vereinsmitglieder können folgende Ehrungen erhalten:

1. Gründungsmitglieder:
Zum 10-jährigen Bestehen des ASV erhielten die Gründungsmitglieder eine eigene Gründungsnadel.

2. Die Vereinsmitglieder erhalten
bei 10-jähriger Mitgliedschaft das silberne Vereinsabzeichen
bei 20-jähriger Mitgliedschaft das goldene Vereinsabzeichen
ab 30-jähriger Mitgliedschaft alle zehn Jahre das goldene Vereinabzeichen mit der entsprechenden Zahl, welche die Dauer der Mitgliedschaft wiederspiegelt.

3. Verdienstnadeln:
Verdienstnadeln werden in Gold verliehen; Verleihungsgrundlage ist das Punktesystem. Die Verleihung erfolgt nach jeweils 500 erreichten Punkten, d.h. bei 500, 1.000, 1.500 Punkten usw.

4. Ehrenmitglieder:
Die Ehrenmitglieder erhalten ein Ehrenzeichen des ASV Schierling.

5. Verleihung der Abzeichen:
Jedes Mitglied kann ein anderes Mitglied für eine Ehrung vorschlagen. Über die Verleihung der Ehrung entscheidet die Vorstandschaft. Ehrenmitglieder können nur von der Generalversammlung ernannt werden

6. Annahme der Ehrungen:
Ehrungen und Auszeichnungen werden am Ehrenabend verliehen. Der Ehrenabend findet im zweijährigen Turnus statt. Den genauen Termin legt die Vorstandschaft fest. Bei Abwesenheit des Mitgliedes am Ehrenabend wird die Ehrung bei der nächsten Generalversammlung verliehen. Sollte das zu ehrende Mitglied auch dann ohne Angabe von Gründen nicht anwesend sein, gilt die Ehrung als nicht angenommen


 § 37 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Die Satzungsänderung und Auflösung des Vereins können nur durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung nach Regelung aller Verbindlichkeiten der Gemeinde Schierling zu. Die Gemeinde hat das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


 § 38 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Generalversammlung am 06.01.2011 in Schierling beschlossen.