ASV Schierling e.V.
Petri Heil!

Richtlinien

Damit auch diese für jeden transparent sind, haben wir hier als Text & Download unsere weiteren Richtlinien festgehalten:


Link zum Download des Dokuments als PDF


Richtlinien des ASV Schierling e.V.


Die nachfolgend von der Vorstandschaft beschlossenen Anordnungen gelten für jedes Vereinsmitglied. Sie können selbstverständlich nur im Groben die Linien ausrichten, innerhalb deren sich allein ein gedeihliches Nebeneinander und Füreinander in der Fischerei abspielen kann und soll.


Darüber hinaus bleibt jeder aufgerufen, sich als waidgerechter Fischer zu verhalten, der Jungfischer ein solcher zu werden und der alte Fischer ein solcher zu bleiben und als Vorbild zu wirken.


Einen solchen waidgerechten Fischer zeichnet sein Verständnis aus für die Pflege des Schuppenwildes, für dessen Lebenselement, das Wasser, aber auch für die gesamte umgebende Natur. Er vermeidet jede unnötige Quälerei der Kreatur, auch jeden Anschein der "Fleisch- und Rucksackfischerei", er trägt den Lärm und die Unrast des Dorfes und der Straße nicht auch noch ans Wasser und er hinterlässt seinen Angelplatz sauber und ohne Abfälle. Er ist einerseits kameradschaftlich und rücksichtsvoll zu seinem Nebenmann, er verdirbt aber andererseits auch nicht seine eigene Fischerseele, indem er Verbotenes tut, wenn niemand zusieht.


Nur so und nur dann wird er, der waidgerechte Fischer und Kamerad, Achtung vor der Kreatur gewinnen und damit dem Menschen und letztlich auch sich selbst am besten dienen.


 1) Vereinspachtgewässer

 a) Laber: Die Laber ist in sieben Gewässerabschnitte unterteilt (siehe Fangbuch) Sie beginnt mit dem Altwasser (unterhalb Niederleierndorf) und endet bei der Wasinger Mühle in Rogging. Anfang und Ende sind jeweils durch eine Grenztafel gekennzeichnet.
b) Gräben: Alle Gräben, die innerhalb der Grenzen der Laber liegen und dieser als Zufluss dienen.
c) Baggerweiher: Mintrachinger Weiher; von Schierling -> Köfering --> Mintraching --> Schwaighof; nach Schwaighof ab dem Beginn des Waldes nach ca. 500m rechts einbiegen. Achtung: Zufahrtsgenehmigung von der Gemeinde Mintraching ist erforderlich. Ansonsten muss auf der Hauptstraße außerhalb der weißen durchgezogenen Linie geparkt werden.


 2) Gebühren, Beiträge und Erlaubnisscheine

 a) Beiträge

i) Aufnahmegebühren

(1) Die Aufnahmegebühr beträgt für Erwachsene:
passiv 20,00 €
Baggersee 90,00 €
Laber 150,00 €

(2) Die Aufnahmegebühr beträgt für Jugendliche:
passiv 20,00 €

(3) Die Aufnahmegebühren für Baggersee und Laber werden für Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausgesetzt.

(4) Die Aufnahmegebühr für passive Mitgliedschaft ist bei Eintritt fällig.

(5) Die Aufnahmegebühren für Baggersee und Laber sind mit Erteilung eines Jahreserlaubnisscheines fällig.

(6) Bereits bezahlte Ausnahmegebühren werden angerechnet.

ii) Jahresbeitrag für passive Mitgliedschaft:

Erwachsene und Jugendliche 20,00 €

iii) Preise für Erlaubnisscheine (Änderungen vorbehalten):

(1) Für Vereinsmitglieder:
• Laber (incl. Weiher) Jahreskarte 120,00 €
• Weiher Jahreskarte 75,00 €
• Weiher Tageskarte Erwachsene 9,00 €
              Tageskarte Jugendliche 4,50 €
• Laber Tageskarte Jugendliche 3,50 €

Für den Weiher werden keine Wochen- oder Monatskarten ausgegeben.

Für die Laber werden keine Wochen- oder Monatskarten und keine Tageskarten für Erwachsene ausgegeben.

(2) Nichtmitglieder des Vereins:
• Weiher Tageskarte Erwachsene 9,00 €
               Tageskarte Jugendliche 4,50 €

Nichtmitglieder können für die Laber keine Erlaubnisscheine erwerben.

b) Ausgabestellen für Erlaubnisscheine Baggerweiher:

1A-Tankstelle, Eggmühler Str. 43, 84069 Schierling, Tel. 09451/941213
geöffnet während der Geschäftszeiten

c) Grundsätzliches zu den Erlaubnisscheinen

i) Erlaubnisscheine werden nur an Personen ausgegeben, die einen gültigen Fischereischein besitzen.

ii) Fischereierlaubnisscheine berechtigen nur denjenigen, auf dessen Namen sie lauten, zur Ausübung der Fischerei. Es ist deshalb unzulässig, Angehörige oder andere Personen mitfischen zu lassen.

iii) Ist die Ausübung der Fischerei aus irgendwelchen Gründen beeinträchtigt, hat der Inhaber der Erlaubnis keinen Anspruch auf Entschädigung.

iv) Fischereierlaubnisscheine sind nicht übertragbar.

d) Regelung zu Erlaubnisscheinen für Nichtmitglieder

i) Nichtmitglieder können nur Tages-Erlaubnisscheine für den Mintrachinger Baggersee erwerben.

ii) Nichtmitglieder dürfen nur mit gültigem Fischerschein, gültigem Erlaubnisschein und in Begleitung eines Vereinsmitgliedes fischen.

iii) Bei Ausgabe der Tageskarte erhalten Nichtmitglieder ein Beiblatt mit allen gültigen Vorschriften.

iv) Aus diesem Beiblatt ist der Name des begleitenden Vereinsmitgliedes einzutragen.

v) Auf der Rückseite dieses Beiblattes sind alle gefangenen Fische einzutragen.

vi) Das begleitende Vereinsmitglied nimmt das Beiblatt nach dem Fischen an sich und gibt es bei der nächsten Generalversammlung ab.

 

3) Schonzeiten und Schonmaße:

Für unsere Mitglieder und Gastfischer gelten für den Fischfang an den Gewässern unseres Vereines in Anwendung der neuen Ausführungsverordnung des Fischereigesetzes für Bayern folgende Schonzeiten und Schonmaße:


a) Ganzjährig gesetzlich geschont bleiben folgende Fischarten:
Flußneunauge Stör Lachs Strömer
Zobel Bitterling Steinbeißer Zingel
Teichmuschel Sterlet Bartgrundel Bachneunauge
Kilch Flußmuschel Zope Steingreßling
Schrätzer Maifisch Perlfisch 9-stacheliger Stichling
Donauneunauge Schneider Stichling Schlammpeitzger
Streber Koppe Elritze Flußperlmuschel Gründling
3-stacheliger Stichling


b) Schonzeiten und Schonmaße:
Fischart Schonzeit Schonmaß in cm
Bachforelle 01.10. - 28.02. 26
Seeforelle 01.10. - -28.02. 60
Regenbogenforelle 15.12. - 15.04. 26
Bachsaibling 01.10. - 28.02. 26
Seesaibling 01.10. - 28.02. 30
Huchen 15.02. -31.05. 70
Blaufelchen 15.10. -31.12. 35
Gangfisch 15.10. - 31.12. 30
Sandfelchen 15.10. -31.12. 30
Äsche 01.01. -30.04. 35
Barbe 01.05. - 15.06. 38
Hecht 15.02. - 15.04. 60
Zander 15.03. - 30.04. 50
Frauennerfling 01.03. - 30.06. 30
Edelkrebs männlich keine 12
Edelkrebs weiblich 01.09. - 30.06. 12
Steinkrebs männlich keine 10
Steinkrebs weiblich 01.09. - 30.06. 10
Nerfling keine 30
Schied keine 40
Schleie keine 26
Nase keine 30
Karpfen keine 35
Graskarpfen keine 65
Aal keine 50
Rutte keine 20


c) Alle übrigen Fische haben keine Schonzeiten und Schonmaße

(Änderungen vorbehalten)


4) Ausübung der Fischerei

a) Fangbeschränkung

i) Laber mit Gräben pro Tag:
2 Salmoniden

ii) Mintrachinger Baggersee pro Tag:

5 Fische
darunter maximal zwei Salmoniden und zwei Raubfische

b) Nach Erreichen des Fanglimits ist das Fischen einzustellen.

c) Fangarten, Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Köder und sonstige Beschränkungen:
Es gelten primär die gesetzlichen Bestimmungen nach § 12 der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern.

i) Handangelfischerei:

(a) Fischreißen ist ausnahmslos verboten.
(b) Im Mintrachinger Weiher ist das Angeln mit 2 Handangeln erlaubt.
(c) In der Laber ist das Angeln mit zwei Handangeln ab 20:00 Uhr erlaubt.
(d) Die Handangeln müssen ständig beaufsichtigt werden.
(e) Wird mit 2 Gerten gefischt, darf nur eine Gerte für den Raubfischfang verwendet werden.
(f) Jede Handangel darf nur mit einer Anbiss-Stelle versehen sein.
(g) Das Fischen mit Reusen, Netzen, auch die Verwendung von elektrischen Strom Harpunen, Lichtquellen, Geräten zur Ortung von Fischen und Fischbeständen ist unabhängig von den sonstigen gesetzlichen Verboten ausdrücklich untersagt.
(h) Fischsenken sind zum Fang von Köderfischen erlaubt.

ii) Verwendung des lebenden Köderfisches: 

(1) §12 Abs 3 der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern lautet  "Es ist verboten mit lebendem Köderfisch zu fischen."
(2) Die Verwendung des lebenden Köderfisches ist gem. § 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz als Tierquälerei strafbar.

iii) Fischen mit Hunde- und Katzenfutter

Die Verwendung von Hunde- und Katzenfutter als Köder oder Bestandteil von Anfütterungsmaterial ist untersagt.

iv) Hältern von Fischen

(a) Das Hältern von Fischen in den Fanggewässern ist auf die geringst mögliche Dauer zu beschränken.
(b) Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind.
(c) Aus Kontrollgründen dürfen Fische, die von mehreren Anglern gefangen werden, nicht in ein und demselben Kescher gehältert werden. (Jeder Fischer seinen eigenen Setzkescher!)
(d) In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(e) Das Hältern von Salmoniden in Setzkeschern ist verboten.

v) Verkauf und Handel mit Fischen:

Der Verkauf von Fischen und Tausch gegen Sachwerte ist verboten.

vi) Töten der Fische und ihre Behandlung:

(a) Die Tötung von Fischen hat rasch und gründlich zu erfolgen (mit einem Schlag auf den Kopf und anschließendem Herz- bzw. Kiemenstich), so dass diesen vermeidbare Schmerzen nicht entstehen. Der Fischer hat darauf zu achten, dass auch kein Anschein einer vermeidbaren Tierquälerei entsteht.
(b) Tote Fische und Teile von Fischen (z.B. Innereien) dürfen nicht in das Wasser eingebracht werden. Dies gilt nicht für das Einbringen nach den Regeln der guten fachlichen Praxis als Köder- oder Futterfische.
(c) Fische, die im Gewässer tot aufgefunden werden, sind diesem unverzüglich zu entnehmen.
(d) Rückstände vom Putzen und Ausnehmen von Fischen dürfen weder ins Wasser eingebracht, noch am Ufer liegengelassen werden. Diese müssen vergraben oder mit nach Hause genommen werden.
(e) Während der Schonzeit oder unterhalb des Schonmaßes gefangene Fische sind sofort in das Wasser zurückzusetzen.

vii) Ergänzende Regelungen:

(1) Es ist verboten, von Brücken und Stegen über der Laber zu fischen.
(2) Im Weiher darf grundsätzlich nur vom Ufer aus gefischt werden.
(3) Benutzung von Wasserfahrzeugen ist generell verboten.


5) Fischereiliche Veranstaltungen:

 a) Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse sind nur im Rahmen traditioneller Veranstaltungen und zur Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1, Abs 2 BayFiG) im Fanggewässer zulässig.
 b) Innerhalb von vier Wochen (in geschlossenen Gewässern 2 Wochen) nach einer Besatzmaßnahme sind Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschliessen ist, dass neu eingesetzte Fische gefangen werdenSeite


6) Nutzung von Grundstücken und Wegen mit Fahrzeugen:

a) Die Verwendung von Booten ist grundsätzlich untersagt.

b) Die Anfahrtswege zum Wasser, die nicht auf einer befestigten Straße liegen, dürfen nicht benutzt werden. Sollte dennoch jemand dagegen verstoßen, haftet er persönlich für die entstandenen Flurschäden. Festgestellte Flurschäden, die von Nichtmitgliedern verursacht werden, sollten der Vorstandschaft mitgeteilt werden.

c) Evtl. Beschädigungen von Anlagen und Anpflanzungen sind unverzüglich der Vorstandschaft und dem zuständigen Eigentümer zu melden.

d) Im Weiher darf nur an den vorgeschriebenen Stellen geparkt werden.


 7) Ausweise/Papiere:

 a) Beim Fischen sind folgende Papiere mitzuführen:

· Fischereischein
· Erlaubnisschein
· Fangbuch
· Mitgliedsausweis (bei Mitgliedern)
· Fangbuch (bzw. Fanglisten)

b) Sämtliche Mitglieder, welche in unseren Gewässern fischen sind verpflichtet, das Fangbuch in der vorgeschriebenen Weise (siehe erste Seite des Fangbuches) zu führen.

c) Das Fangbuch und die Fanglisten sind jährlich bei der Generalversammlung abzugeben.

d) Sie dienen ausschließlich für die Frage des Besatzes und um die Fangquote des Jahres zu erstellen.

e) Richtig geführte Fanglisten ersparen uns unnötige Kosten. Artgerechter und Lebensraumorientierter Besatz ist nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig.

 

8) Jugendliche

 a) Inhaber von Jugend-Fischereischeinen dürfen nur in Begleitung eines erwachsenen Fischereiberechtigten, der sich in Rufnähe befinden muss, fischen.

b) Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr, die die Fischerprüfung bestanden haben und den staatlichen Fischereischein für Erwachsene besitzen, dürfen ohne Begleitung fischen.

 

9) Ausweiskontrolle:

Neben dem Polizeibeamten und bestätigten Fischereiaufsehern ist jedes Vereinsmitglied zur Ausweiskontrolle berechtigt.


10) Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher:

 a) Die bestätigten Fischereiaufseher und die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden (Fischereiaufseher) haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln und deren Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.

b) Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten angetroffen werden, jederzeit die Identität feststellen die Aushändigung des Fischereischeines einschließlich des Jugendfischereischeines sowie des Erlaubnisscheines zur Überprüfung verlangen die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische - auch soweit sie sich im Fahrzeugen befinden - sowie die Fischbehälter besichtigen.

c) Die Fischereiaufseher sind berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die geltenden Rechtsvorschriften zu deren Verhütung oder Unterbindung in entsprechender Anwendung des Polizeiaufgabengesetzes:

 i) die Identität von Personen feststellen,

ii) eine Person von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweisung),

iii) Fische und andere Sachen sicherstellen, die unberechtigt erlangt worden sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften verwendet wurden oder verwendet werden sollen.

iv) Die Fischereiaufseher müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen den Dienstausweis vorzeigen, sofern nicht die Ausweisung aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.

v) Zusätzlich gilt:
Es ist Pflicht jedes Vereinsmitgliedes und jedes Gastfischers, der in den Gewässern des Angelsportvereins den Fischfang ausübt, den Anordnungen der bestätigten Fischereiaufseher Folge zu leisten, ihm insbesondere zu Kontrollzwecken Zugang zu den mitgeführten Fischereigeräten, den gefangenen Fischen (auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden) sowie den Fischbehältern, Rucksäcken, Fischertaschen und ähnlichen Behältnissen zu gewähren.


11) Vereinsheim

i) Die Benutzung des Vereinsheimes im Fischergelände steht allen Mitgliedern während der allgemeinen Öffnungszeiten frei.

ii) Nichtmitglieder dürfen sich nur in Begleitung eines Vereinsmitgliedes im Vereinsheim aufhalten

iii) Das Vereinsheim kann von Mitgliedern für private Feiern genutzt werden.

iv) Der Verein erhält für Nutzung des Vereinsheims zu privaten Feiern zur Deckung derKosten (Strom usw.) eine feste Unkostenpauschale, deren Höhe von der Vorstandschaft einheitlich festgesetzt wird.

v) Über die Ablehnung einer Nutzung für private Feiern entscheidet die Vorstandschaft.

vi) Alle weiteren Einzelheiten (Termin, Getränkebeschaffung, Reinigung) sind vorher mit dem Vergnügungswart zu vereinbaren. Er hat in diesen Punkten das alleinige Entscheidungsrecht.

vii) Schlüssel für das Fischergelände und für die Fischerhütte erhalten alle Mitglieder der Vorstandschaft. Über die Schlüsselausgabe an andere Mitglieder entscheidet dieVorstandschaft.

viii) Alle weiteren Regelungen bzgl. des Vereinsheimes sind in der Hüttenordnung festgelegt.

ix) Die Hüttenordnung hängt im Vereinsheim aus und ist einzuhalten.

 

12) Verstöße:

Bei Verstößen gegen diese Richtlinien ist mit dem Einschreiten der Vorstandschaft zurechnen. Dies kann gemäß Satzung zu Verwarnung, Verweis, Entzug der Fischereierlaubnis und Ausschluss aus dem Verein führen.


 13) Richtlinien für das Hegefischen:
(soweit nicht von Fall zu Fall gesonderte Bestimmungen gelten)

i) Anmeldung bzw. Abholung der Erlaubnisscheine:

(1) Die Anmeldung ist bei jeder Versammlung für alle nachfolgenden Hegefischen möglich

(2) Anmeldung am Tag des Hegefischens:

(a) Hegefischen an der Laber:
eine Stunde bis 15 Minuten vor Beginn des Hegefischens in der Fischerhütte

(b) Weiherfischen
eine 1/2 Stunde vor Startbeginn am Parkplatz.

ii) Teilnahmeberechtigung:

An den Hegefischen kann jedes Vereinsmitglied teilnehmen, das im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist.

iii) Termine und Zeiten der Hegefischen:

(1) Die Termine der einzelnen Hegefischen werden für das laufende Jahr in einem Terminplan bekannt gegeben, den jedes Mitglied am Jahresanfang zugeschickt bekommt.

(2) Die festgesetzte Zeit muss eingehalten werden.

(3) Fischen vor Beginn des Hegefischens ist untersagt.

(4) Beim Ende des Hegefischens ist das Angeln sofort einzustellen.

(5) Fische im Drill dürfen jedoch noch gelandet werden.

iv) Köderverwendung:

(1) Es ist verboten, mit lebenden Köderfischen zu angeln.

(2) Das Anfütterungsmaterial, insbesondere Futteraroma und Färbstoffe müssen so beschaffen sein, dass sichergestellt ist, dass sie keine schädlichen Auswirkungen auf Wasser, Pflanzen und Tierwelt ausüben.

(3) Die Verwendung von Hunde- und Katzenfutter als Köder oder Bestandteil von Anfütterungsmaterial ist untersagt.

v) Allgemeines:

(1) Beim Hegefischen in der Laber sind die Angler an keinen Platz gebunden.

(2) Hinweis: Jugendliche mit Jugendfischereischein dürfen auch beim Hegefischen nur in Begleitung eines Erwachsenen mit gültigem Fischereischein teilnehmen.

(3) Erbeutete Fische sind immer tot zum Abwiegen zu bringen.

(4) Karpfen dürfen aufgrund von Hegemaßnahmen lebend zur Waage gebracht werden.

(5) Es ist untersagt, Fische mehrerer Angler zusammenzulegen.

(6) Es ist eine schonende Behandlung der Ufer und der Anpflanzungen geboten (keine Flurschäden).

vi) Mindestmaße:

(1) Es gelten die in Punkt 4 genannten Schonzeiten und Schonmaße.

(2) Zusätzlich gilt, dass Fische ohne Schonmaß grundsätzlich erst ab 25 cm gewertet werden. Diese Regelung gilt auch für den Barsch.

(3) Nur bei Hegefischen muss das Angeln nach Erreichen des Fanglimits nicht eingestellt werden. Für die Wertung des Hegefischens werden in der Laber nur 2 Salmoniden und im Weiher nur 2 Salmoniden und zusätzlich zwei Hechte gewertet.

vii) Abwiegen:

(1) Das Abwiegen findet unmittelbar nach Beendigung des Fischens statt und dauert eine 1/2 Stunde. Nach diesem Zeitraum wird das Wiegen eingestellt und es erfolgt keine Wertung mehr.

(2) Für die Verwertung der Fische hat jedes Vereinsmitglied selbst zu sorgen.

viii) Verstöße:

Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen haben den Ausschluss vom Hegefischen zur Folge.

ix) Königsfischen:

(1) Königsfischen Erwachsene

(a) Beim Königsfischen der Erwachsenen können nur Erwachsene ab 18 Jahren teilnehmen

(b) Beim Königsfischen wird dasjenige Vereinsmitglied Fischerkönig, das den schwersten Fisch fängt. Bei gleichem Gewicht entscheidet der Beifang mit seinem Gesamtgewicht.

(c) Der Fischerkönig erhält die Königskette (für ein Jahr), einen Ehrenpreis, sowie den seinem Fanggewicht entsprechenden Preis.

(2) Königsfischen Jugend:

(a) Beim Jugend-Königsfischen können nur Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen

(b) Beim Jugend-Königsfischen wird dasjenige Vereinsmitglied Fischerprinz, das den schwersten Fisch fängt. Bei gleichem Gewicht entscheidet der Beifang mit seinem Gesamtgewicht.

(c) Der „Fischerprinz“ erhält die Jugend-Königskette (für ein Jahr), einen Ehrenpreis, sowie den seinem Fanggewicht entsprechenden Preis.

(3) Wanderpokale

(a) Die Wanderpokale werden im Rahmen des Königsfischens separat für Erwachsene und Jugendliche ausgefischt

(b) Den Wanderpokal (Erwachsene bzw. Jugend) erhält derjenige Fischer, der das höchste Gesamtgewicht hat.

(c) Nach dreimaligem Gewinn des Wanderpokals (keine Zeitabstände) geht er in den Besitz des Gewinners über.

x) Preise bei Hegefischen:

(1) Gewertet wird das Gesamtgewicht in Gramm der von den einzelnen Teilnehmern gefangenen Fische.

(2) Für Erwachsene und Jugendliche erfolgt eine separate Wertung und Preisverleihung.

(3) Jeder Preisträger kann seinen Preis entsprechend der Rangfolge frei wählen.

(4) Nicht rechtzeitige Anwesenheit bei der Preisverteilung hat den Verlust des Preisanspruches zur Folge. Beauftragung für die Preisabholung ist gestattet.

 

14) Sonstige Bestimmungen

 i) Während der „Aktion saubere Laber“ sind sämtliche Gewässer des ASV gesperrt.

ii) Ausnahmen von diesen Richtlinien können nur in besonderen Fällen von der Vorstandschaft bzw. dem Vorsitzenden genehmigt werden.


15) Versicherungen

Der Verein hat eine Vereinshaftpflichtversicherung und eine Unfallversicherung für alle Mitglieder abgeschlossen. Diese dienen zur Absicherung aller Mitglieder bei Ausübung offizieller Vereinstätigkeiten.


 16) Punktespiegel:

i) Zur Verbesserung und Intensivierung der Vereinsarbeit gibt es ein Punktesystem.

ii) Jedes Vereinsmitglied kann durch aktive Teilnahme am Vereinsgeschehen (Teilnahme an Versammlungen und Hegefischen, sowie durch Arbeitseinsätze) Punkte erwerben.

iii) Die erreichte Gesamtpunktzahl ist Grundlage für die Verleihung von Verdienstnadeln des Vereins.

iv) Punkte können von anderen Personen erarbeitet werden, wenn dies vor Beginn des Arbeitseinsatzes beim Leitenden gemeldet wurde.

v) Zur Wieder-Vergabe der Jahresfischereiberechtigung im Folgejahr sind im laufenden Jahr folgenden Punkte zu erbringen:

· Jahreskarte Laber: 18 Punkte
· Jahreskarte Weiher: 15 Punkte

Diese Punktezahl legt die Vorstandschaft spätestens in der Jahreshauptversammlung fest. Sie richtet sich nach den Aufgaben des Vereins.

vi) Jungfischer bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und Mitglieder ab dem 60. Lebensjahr unterliegen nicht dem Punktesystem.

vii) Auf Antrag können Mitglieder in außergewöhnlichen Fällen durch Beschluss der Vorstandschaft von der Pflicht, Punkte zu erbringen, befreit werden.

viii) Damit die Punktezahl erreicht werden kann gibt es nachstehende Möglichkeiten:

· 3 Vierteljahresversammlungen je 1 Punkt 3 Punkte
· 1 Jahreshauptversammlung 2 Punkte
· An-, Ab- und Weiherfischen je 1 Punkt 3 Punkte
· Königsfischen 2 Punkte
· mindestens 5 Arbeitseinsätze je 3 Punkte 15 Punkte
· Arbeitseinsatz am Fischerfest je 1 Stunde 1 Punkt

ix) Über die jeweiligen Termine existiert für das laufende Jahr ein Terminplan.

x) Für die Einteilung zum Fischerfest ist jedes Mitglied selbst verantwortlich. Die Einteilung erfolgt jedes Jahr bei der 2.Vierteljahresversammlung bzw. nach telefonischer Absprache mit dem Vergnügungswart.

xi) Neumitglieder, die während des Jahres dem Verein beitreten und eine Jahreskarte für das Eintrittsjahr erhalten, müssen nicht die volle Punktezahl leisten. Über die Höhe der noch zu leistenden Punkte entscheidet die Vorstandschaft.

xii) Die Warteliste für die Ausgabe von Jahreskarten richtet sich nach dem Datum der Beantragung der Jahreskarte.

xiii) Beim ersten Verlust der Jahreskarte aufgrund nicht erreichter Punkte kann sich das betreffende Mitglied wieder auf die Warteliste setzen lassen.

xiv) Beim zweiten Verlust aufgrund nicht erreichter Punkte entscheidet die Vorstandschaft über eine nochmalige Erteilung der Berechtigung.


 17) Fischsterben

 a) " Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübenden, die Fischereiaufseher und die sonstigen mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen haben Fischsterben unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde oder, wenn diese nicht erreichbar ist oder Gefahr in Verzug, einer Polizeidienststelle anzuzeigen."

b) Danach ist also jedes Vereinsmitglied und jeder Gastfischer, der die Fischerei ausübt, von Gesetzes wegen verpflichtet, eine solche Meldung durchzuführen. Solche Meldungen sind an folgende Stellen zu richten:

i) Vorstandschaft

ii) Polizei Schierling Tel. 09451/941212

iii) Landratsamt Regensburg Sachgebiet Wasserrecht und Gewässerschutz
Tel. 0941/4009-342

c) Ein Fischsterben selbst liegt u.a. dann vor, wenn taumelnde oder treibende Fische in größerer Anzahl mit evtl. einzelnen sterbenden Fischen beobachtet werden. Es sollte auch dann unverzüglich Meldung erstattet werden, wenn sonstige schädliche Einleitungen beobachtet werden.

 

18) Lage des Mintrachinger Baggersees: